D. in der Erwägung, dass eine "Stillhalteklausel" bestimmt, dass dann, wenn ein Mitgliedstaat der EU-15 während des Übergangszeitraums den Zugang zu seinem Arbeitsmarkt gemäß nationalem Recht regelt, die An
gehörigen der neuen Mitgliedstaaten in diesem Mitgliedstaat keinen Einschränkungen unte
rliegen dürfen, die weitergehend sind als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags geltenden Einschränkungen; in der Erwägung, dass diese Regelung auch f
ür den Zugang gemäß einzelstaatlicher ...[+++] Rechtsvorschriften oder bilateraler Abkommen gilt,