(27) Obgleich es angemessen ist, jedem Mitgliedstaat einen Betrag auf der Gru
ndlage der neuesten verfügbaren statistischen Daten zuzuweisen, sollte ein Teil der Fondsmittel auch für die Durchführung spezifischer Maßnahmen, die e
ine Kooperation von Mitgliedstaaten voraussetzen und für die Union von erheblichem Zusatznutzen sind, und für die Durchführung des Neuansiedlungsprogramms der Union sowie für die Durchführung von Maßnahmen, in deren Rahmen Personen, die internationalen Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen
...[+++] Mitgliedstaat überstellt werden, vergeben werden.