(5) Da sich die Bedingungen und G
egebenheiten in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf psychoaktive Substanzen, unterscheiden, sind die von den Mitgliedstaaten eingeführten Beschränkungen dementsprechend von Land zu Land unterschiedlich. Dies hat zur Folge, dass Wirtschaftsteilnehmer, die derartige Substanzen zur Warenherstellung verwenden, je
nach Mitgliedstaat unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf ein und dieselbe neue psychoaktive Substanz erfüllen müssen (Vorausfuhrunterrichtung, Ausfuhrgenehmigung, Ein- und Ausfuhrlizenzen us
...[+++]w.).