Die Mitgliedstaaten sollten deshalb sicherstellen, dass wesentliche Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen von den Aktionären oder dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der Unternehmen gemäß Verfahre
n genehmigt werden, durch die verhindert wird, dass ein nahe stehendes Unternehmen oder eine nahe stehende Person seine/ihre Position ausnutzt, und die einen angemessenen Schutz der Interessen des Unternehmens und von Aktionären, die keine nahe stehenden Unternehmen oder Personen sind, einschließlich
...[+++]Minderheitsaktionäre, bieten .