Bei Uneinigkeit zwischen den zustä
ndigen Behörden der Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Maßnahme oder Unterlassung
einer der zuständigen Behörden in
einem
Bereich, in dem diese Richtlinie
eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden aus mehr als
einem Mitgliedstaat vorschreibt, können die zuständigen Behörden die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig
...[+++]werden kann.