(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass außer in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen unerbetene Nachrichten zum Zwecke der Direktwerbung, die entweder ohne die Einwilligung der betreffenden Teilnehmer oder Nutzer erfolgen oder an Teilnehmer oder Nutzer gerichtet sind, die keine solchen Nachrichten erhalten möchten, nicht gestattet sind; wel
che dieser Optionen gewählt wird, wird im innerstaatlichen Recht geregelt, wobei berücksichtigt
wird, dass beide Optionen für d
...[+++]en Teilnehmer oder Nutzer gebührenfrei sein müssen.