Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Erdgasunternehmen, die den Netzzugang aufgrund unzureichender Kapazität oder eines mangelnden Netzverbunds verweigern, für den erforderlichen Ausbau Sorge tragen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist oder wenn ein potentieller Kunde bereit ist, hierfür zu zahlen. In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten Artikel 4 Absatz 4 anwenden, ergreifen sie diese Maßnahmen.
In de lidstaten die artikel 4, lid 4, toepassen, nemen de lidstaten de maatregelen in kwestie".