Die Mitgliedstaaten können jedoch verlangen, dass die Verschmelzungspläne und/oder ein Verweis, der zu den entsprechenden Internetseiten führt, in einer anderen in
den Mitgliedstaaten bestehenden Veröffentlichungsform veröffentlicht werden, vorausgesetzt, sie ist genau festgelegt und beruht auf objektiven Bedingungen, was insbesonde
re im Interesse der Rechts- und Informationssicherheit liegt. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit Zugang zum Internet
...[+++]besteht und welche Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten bestehen.