(2)Ein Drittstaatsangehöriger, der Inh
aber einer gültigen Blauen Karte EU ist, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht in vollem Umfang anwendet, ist berechtigt, auf der Grundlage der vom e
rsten Mitgliedstaat ausgestellten Blauen Karte EU zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit in einen
oder mehrere zweite Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 18
...[+++]0 Tagen aufzuhalten.