b
) spätestens drei Jahre nach Genehmigung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts oder der Einheitlichen Programmplanungsdokumente, grundsätzlich aber spätestens am 31. Dezember 2003 eine Halbzeitüberprüfung, anhand deren die
Kommission und der Mitgliedstaat eine Revision der zu erreichenden Höhe der Strukturausgaben vereinbaren können, falls die wirtschaftliche Situation in dem Mitgliedstaat zu einer Entwicklung der öffentlichen Einnahmen oder der Beschäftigung geführt hat, die von der bei der Ex-ante-Überprüfung erwarteten Entwicklun
...[+++]g erheblich abweicht;