Bei der gegenseitigen Evaluierung wurde auch deutlich, dass Erbringern grenzübergreifender Diens
tleistungen von dem Mitgliedstaat der Dienstleistungse
rbringung oftmals Versicherungspflichten auferlegt werden, und zwar unabhängig von der Tatsache, dass der Dienstleister bereits am Ort seiner Niederlassung angemessen versichert sein mag (Beispiel: Ein Patentanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Patentantrag für einen seiner Mandanten stellen möchte, kann gehalten sein, eine neue Versicherung abzuschließen, auch wenn das Risiko gegenüber seinem Ma
...[+++]ndanten bereits versichert ist).