In ihrem Erwiderungsschriftsatz führt die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 4356 an, die angefochtene Bestimmung verstosse gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, ind
em sie Personen mit einer bereits bestehenden Krankheit oder einem
bereits bestehenden Leiden bevorteile gegenüber Personen, die keine
bereits bestehende Krankheit oder kein
bereits bestehendes Leiden hätten, ohne dass die durch den Hof bezüglich einer korrigierenden Ungleichheit gestellten Bedingunge
...[+++]n erfüllt seien.