7. weist darauf hin, dass der Anteil von Fernsehwerbespots und Teleshoppingspots
an der Sendezeit 12 Minuten pro Stunde nicht überschreiten darf; weist jedoch mit Besorgnis darauf hin, dass die Begrenzun
g auf 12 Minuten in einigen Mitgliedstaaten regelmäßig
überschritten wird; hebt hervor, dass kommerzielle Formate, mit denen diese Be
schränkung umgangen werden soll, darunter insb ...[+++]esondere Schleichwerbung, überwacht werden müssen; fordert ein Verbot von Werbung im Rahmen von Sendungen für Kinder und junge Menschen, die – wie in Artikel 9 der Richtlinie 2010/13/EU beschrieben – eine Gefährdung darstellt; empfiehlt, die bewährten Verfahren einiger Länder in diesem Bereich als Grundlage für künftige Reformen des Rechtsrahmens zu analysieren;