- sie gestatten dem besonderen Verhandlungsgremium, mit der Mehrheit von z
wei Dritteln seiner mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder, bei der auch die Stimmen von Mitgliedern berücksichtigt werden, die Arbeitnehmer in mindestens
zwei verschiedenen Mitgliedstaaten vertreten, zu beschließen, dass keine Verhandlungen eröffnet oder bereits eröffnete Verhandlungen beendet werden und die Mitbestimmungsregelung angewandt wird, die in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorg
ehende Gesellschaft ...[+++]ihren Sitz haben wird;