(46) Diese Bestimmung gilt nicht für (i) enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und den öffentlichen Stellen von EWR-Ländern, (ii) Handelswechsel, zu deren Zahlung neben d
em Geschäftspartner mindestens eine weitere Stelle, die kein Kreditinstitut sein darf, verpflichtet ist, (iii) Schuldtitel, die die Kriterien gemäß Artikel 22 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie (Richtlinie 85/611/EWG in der durch Ri
chtlinie 88/220/EWG geänderten Fassung) genauestens erfuellen oder (iv) Fälle, in denen Schuldtitel durch bestimmte, mit (iii) vergl
eichbare r ...[+++]echtliche Sicherungen geschützt sind.