34. betont die Wichtigkeit der rechtzeitigen und effektiven Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie für die Erreichung eines "guten ökologischen Zustands" und eine "Vermeidung der Verschlechterung" der Binnengewässer sowie der Empfehlungen für ein integriertes Management der Küstenzonen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die wirtschaftlichen Instrumente gemäß Artikel 5 und Artikel 9 der Wasserrahmenrichtlinie zu nutzen, um Anreize für den sorgsamen Umgang mit dieser knappen Ressource zu bieten und eine solide finanzielle Grundlage für die Umsetzung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zu schaffen; hält es für überaus wichtig, dass eine ehrgeizige Rahme
nrichtlinie für die ...[+++]lass=yellow3>Meeresumwelt angenommen wird, dank derer auch für die Meeresumwelt ein "guter ökologischer Zustand" erreicht werden soll; hält es für überaus wichtig, dass die Erhaltung der Artenvielfalt und der Ökosystemleistungen in der geplanten Meeresstrategie als wichtigstes übergeordnetes Ziel genannt wird;