Der Umstand, dass der Ordonnanzgeber durch eine andere Bestimmung der angefoch
tenen Ordonnanz den Mechanismus der stillschweigenden Entscheidung beim Umweltkollegium, wenn es über eine Anordnung zur Einstellung oder zur Fortsetzung der Tätigkeit oder über eine Maßnahme mit gleicher Wirkung urteilt, gestrichen hat, wäh
rend er die gleiche Streichung nicht vorgenommen hat, wenn das Kollegium mit einer Beschwerde über eine alternative administrative Geldbuße befasst wird, hat nicht zur Folge, eine neue Frist für die Klage auf Nichtigerklä
...[+++]rung der Bestimmung, die nicht abgeändert wurde, zu eröffnen.