Unter den Bestimmungen, mit denen das Verfahren b
ei diesen Gerichten organisiert wird, ist in Artikel 30 des vorerwähnten Gesetzes, der Artikel 418 des Gerichtsgesetzbuches ersetzt, insbesondere vorgesehen, dass ein Magistrat, d
er eine als Ordnungsmaßnahme verdeckte Disziplinarmaßnahme, die in Bezug auf ihn durch einen Korpschef ergriffen
wird, anficht, eine Klage ohne aufschiebende Wirkung gegen diese Maßnahme bei dem Disziplinargericht einreichen kann nach den Modalitäten, die im neuen Artik
...[+++]el 418 § 4 festgelegt sind.