1. Artikel 34 Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Sehen die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats keine Erstattungssätze vor, so kann der zuständige Träger die Erstattung nach den für ihn maßgebenden Sätzen vornehmen, ohne dass das Einverständnis des Betreffenden erforderlich ist.
1. artikel 34, lid 5, wordt vervangen door: "5.