1. Bei Instituten und Gruppen, die von den zuständigen Behörden als global systemrelevant
e Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) benannt wurden, und jedem
anderen Institut, bei dem die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde nach allgemeinem Ermessen davon ausgeht, dass es im Falle e
ines Scheiterns ein systemisches Risiko darstellt, und das nicht unter Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung fällt, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen von Artike
...[+++]l 44 der Richtlinie 2014/59/EU.