Aus diesem Grund darf der Paralleleinführer die Verpackun
g verändern und die Marke auf der neuen Verpackung anbringen
oder sie sogar durch die Marke ersetzen, die für dasselbe Erzeugnis im Einfuhrmitgliedstaat verwendet wird, vorausgesetzt, dies beeinträchtigt den Originalzustand des Arzneimittels nicht, auf der neuen Verpackung wird angegeben, durch wenn das Erzeugnis umgepackt und hergestellt wurde, die Aufmachung des umgepackten Erzeugnisses ist nicht geeignet, den Ruf der Marke und ihres Eigentümers zu schädigen, und vorausgesetzt
...[+++], der Eigentümer der Marke wird vor dem Inverkehrbringen des umgepackten Erzeugnisses unterrichtet.