Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist festzustell
en, dass der Kläger nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass der Umstand, dass die Bewerber, die als Letzte geprüft wurden, mehr Zeit hatten, um sich auf die Fallstudie vorz
ubereiten, und dass manche Bewerber von anderen Bewerbern
Informationen zum Inhalt der Variante erhalten konnten, mit der sie geprüft werden würden, geeignet war, den Bewerbern, die die Fallstudie als Letzte bearbeitet haben, einen tatsächli
...[+++]chen Vorteil gegenüber den anderen Bewerbern zu verschaffen.