Die Möglichkeit der Staaten, Einwanderungswillige, die - ungeachtet de
ssen, ob dies durch einen Asylantrag oder aus einem anderem Grund geschieht - die Erlaubnis zur Einreise in
das Land beantragt haben, gefangen zu halten, ist die unmittelbare Konsequenz dieses Rechtes, so dass das Gefangenhalten von Immigranten mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist (EuGHMR, 29. Januar 2008 (Grosse Kammer), Saadi gegen Vereinigtes Köni
...[+++]greich, § 64).