In der Erwägung, dass die Artikel 10 und 11 des Erlasses der Wallonischen Re
gierung vom 27. Mai 2004 in der Tat eine Müllsortierung auferlegen, um die nicht inerten Abfälle abzusondern; dass der Betreiber einer Baustelle oder eines Abrissplatzes so zwei gegente
iligen Bestimmungen unterliegt, nl. einer (die Rubrik 45.92.01), die nur dann auf seinen Betrieb anwendbar ist, wenn er seine Abfälle nicht sortiert, und einer (die integralen Bestimmungen, die dieser Rubrik entsprechen), die ihm die Sortierung dieser selben Abfälle auferlegt);
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