Artikel 167 des Zivilgesetzbuches, wieder aufgenommen durch Artikel 15 des G
esetzes vom 4. Mai 1999 und anschließend abgeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2000, bestimmte vor dem Inkrafttreten von Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2013: « Der Standesbeamte weigert sich, die Trauung vorzunehmen, wenn ersichtlich wird, dass die für die Eingehung der Ehe vorgeschriebenen Eigenschaf
ten und Bedingungen nicht erfüllt sind, oder wenn er der Meinung ist, dass die Eheschließung gegen die Grundsätze der öffentlichen Ordnung ve
...[+++]rstößt.