W
enn eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die nicht ihr persönliche
s Interesse geltend macht, eine Nichtigkeitsklage erhebt, ist es erforderlich, dass ihr Vereinigungszweck besonderer Art ist und sich daher vom allgemeinen Interesse unterscheidet, dass sie ein kollektives Interesse vertritt, dass die ange
fochtene Rechtsnorm ihren Vereinigungszweck beeinträchtigen kann, und dass es sich schließlich nicht zeigt, dass dieser Vereinigungszweck ni
...[+++]cht oder nicht mehr tatsächlich erstrebt wird.