§ 2. Für die unter dem wallon
ischen Programm für ländliche Entwicklung 2007-2013 begonnenen Programme und sofern innerhalb dieses Programms andere Finanzmittel nicht bereitgestellt werden könnten, wenn der Umfang der Verpflichtungen, die notwendig sind, um den in Absatz 1 des vo
rliegenden Artikels genannten Anträgen über einen Zeitraum von zwölf Monaten stattzugeben, die vorgenannten genehmigten Verpflichtungen übersteigt, werden die Beträge der agrarökologischen Subventionen, die Gegenstand des vorliegenden Erlasses sind, im Verhält
...[+++]nis zu den Verpflichtungen, die unerlässlich sind, um den Anträgen stattzugeben, vermindert.