Insbesondere enthält der Verordnungsvorschlag folgende Regelungen: i) Definition der Chemikalien, bei denen eine Ausfuhrnotifizierung erforderlich ist, die Kandidaten für die PIC-Notifizierung sind oder dem PIC-Verfahren unterliegen (Artikel 6); ii) Sicherstellung, dass die Ausfuhrnotifizierungen den P
arteien und anderen Ländern geschickt werden (Artikel 7) und von den Parteien eingehen (Artikel 8); iii) eine Pflicht zur Information über den Handel mit Chemikalien (Artikel 9), über Chemikalien, die verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und nicht für die PIC-Notifizierung in Frage kommen (Artikel 11), sowie über Durchfu
...[+++]hren (Artikel 15); iv) Schaffung eines Rahmens für den Informationsaustausch bezüglich Chemikalien (Artikel 19) und für technische Hilfe (Artikel 20).