3. Wenn die in Absatz 1 genannten Mängel auf dem Flughafen, auf dem die Inspektion durchgeführt wird, nicht vollständig beseitigt werden können, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Inspektion durchgeführt wurde, in Zusammenarbeit mit dem Staat, der für den Betr
ieb des betroffenen Luftfahrzeugs verantwortlich ist, die Bedingungen festlegen, unter denen das Luftfahrzeug sicher ohne za
hlende Fluggäste zu einem anderen Flughafen geflogen werden könnte, auf dem eine Behebung
...[+++] der Mängel möglich ist.