Bis zu einer gemeinschaftsweiten Angleichung der Bedingungen für die Charterung von Flugzeugen durch Gesellschaften aus Drittländern, wie sie fü
r gemeinschaftliche Luftfahrtunternehmen bereits durch die Verordnung (EWG) Nr. 2407/1992 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen vorgesehen sind, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die Liste der Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb untersagt ist oder die verkehrsrechtli
chen Beschränkungen unterliegen, auf solche Unternehmen auszu
...[+++]weiten.