Der Gesetzgeber konnte den Standpunkt vertreten, dass in Bezug auf die Magistrate der Appellationshöfe der Umstand, dass das Amt des Untersuc
hungsrichters durch einen Magistrat ausgeübt wird, der zu diesem Zweck
durch den Ersten Präsidenten des Appellationshofes eines anderen Bereichs als der ihrige bestellt wurde, der Umstand, dass über sie
durch den höchsten Tatsachenrichter eines anderen Bereichs als der ihrige geurteilt wird, und das Eingreifen des Kassations
hofes, der über den weiteren Verlauf d ...[+++]es Verfahrens entscheiden muss, ausreichende Garantien bieten.