Wird das Tochterunternehmen liquidiert und bei diesem Insolvenz festgestellt, so fordert die Aufsichtsbehörde, die dieses Tochterunternehmen zugelassen hat, von sich aus oder auf Antrag einer anderen für das Li
quidationsverfahren zuständigen Behörde das Mutterunternehmen in Anwendung des TITELS IV auf, bis zu der Obergrenze, die sich aus der jüngsten akzeptierten Erklärung für die Unterstützung der Gruppe ergibt, so viele anrechnungsfähige Eigenmittel auf das Tochterunternehmen zu übertragen,
...[+++]wie zur Erfüllung der Verpflichtungen der Versicherungsnehmer erforderlich.