indem die Unterschiede zwischen den Bestim
mungen, die auf die Liquidation von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, bei denen Zahlungseinstellung vorliegt, Anwendung finden, und den Bestimmungen, die auf die Liquidation der übrigen Gesellschaften Anwendung finden, dahingehend ausgelegt werden, dass ein objektiv gerechtfertigter und nicht diskriminierender Unterschied zwischen ihren Gläubigern je nach der Gesellschaftsform ihres Schuldners, bei dem Zahlungseinstellung vorliegt und der
sich in Liquidation befindet, herbeigeführt wird ...[+++] ».