Die angefochtenen Bestimmungen, die die Zahl der PET-Scanner, die man in Krankenhäusern betreib
en darf, begrenzen, beeinträchtigen nicht das Recht der Patienten, darauf zurückzugreifen, wenn sie den Bedarf da
zu haben - wobei in diesen Bestimmungen im Ubrigen eine Verteilung der Krankenhäuser, die diese Geräte betreiben dürfen, auf das gesamte Gebiet des Königreichs vorgesehen ist - und ebenfalls nicht ihr Recht, dass die Kosten und Honorare, die durch die mit diesen
Geräten erbrachten Leistungen ...[+++] entstehen, durch die Kranken- und Invalidenversicherung gedeckt werden.