2° über die Anwendung der Artikel 107 und 108 EG-Vertr
ag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen - vor allem was die Bedingung betrifft, laut der Beihilfen nach dieser Verordnung nur dann freigestellt werden, wenn sie ausdrücklich vorsehen, dass die Bezugsberec
htigten während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme die Vorschriften der Gemeinsam
en Fischereipolitik einhalten müssen ...[+++] und die Beihilfe im Falle der Nichteinhaltung nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes wieder einzuziehen ist -, und