Sie ist in einem anderen Wortlaut gestellt worden, insbesondere, indem sie, ohne noch vo
n Interpretation zu sprechen, den Aspekt der beanstandeten Bestimmung, deren Verfassungsmässigkeit beanstandet ist, mit demselben Wortlaut wiedergibt, den auch der Hof in diesem Urteil v
erwendet hat - dass nämlich Artikel 26 des Sondergesetzes über den Schiedshof « nicht unterscheidet », je nachdem, ob die präjudiziellen Fragen im Rahmen von vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung, d.h. vor dem 17. Januar 1989, vollendeten oder nicht vollendeten Si
...[+++]tuationen gestellt werden.