1° er ist Inhaber des Abschlusszeugnisse
s des Universitäts- oder Hochschulwesens des kurzen oder langen Studienganges einer landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder einer in dem Sektor 1 angeführten Abteilung
oder des Diploms eines Masters als Bioingenieur
oder eines Agraringenieurs,
oder eines Ingenieurs für Chemie und Agrarindustrien,
oder eines Ingenieurs für Chemi
...[+++]e und Bio-Industrien oder eines Doktors der Veterinärmedizin;