Die Person oder die Personen, die in der Kündigung als künftige Betreiber bezeichnet werden, und, wenn sie Rechtspersonen sind, ihre verantwortlichen Organe oder Leiter müssen -
entweder im Besitz eines Zeugnisses oder Diploms sein, das ihnen nach einer erfolgreichen B
eteiligung an einem Landwirtschaftskursus oder nach einer Ausbildung an einer Landwirtschafts- oder Gartenbauschule ausgehändigt wurde; - oder eine Landwirtschaft betreiben oder für mindestens ein Jahr während der fünf vorhergehenden Jahre eine Landwirtschaft betrieben
...[+++]haben; - oder schon effektiv während mindestens eines Jahres in der Landwirtschaft tätig gewesen sein.