Wenn die fragliche Bestimmung
so ausgelegt wird, dass sie es dem Richter verbietet, unter Berücksichtigung der konk
reten Situation des Klägers zu prüfen, ob die darin enthaltene Hinterlegungspflicht ein Hindernis für die Ausübung des Rechtes auf Berufung
darstellt, ist sie nicht vereinbar mit dem Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, da sie die Kläger
, deren finanzielle Lage ...[+++] es nicht erlaubt, die fragliche Summe zu hinterlegen, gegenüber den Klägern, deren finanzielle
Lage die Hinterlegung wohl erlaubt, benachteiligt.