(14) Die Mitgliedstaaten soll
ten nationale Jahresarbeitsprogramme ausarbeiten, bei denen es sich weder um Pläne und Programme handeln sollte, die für eine Reihe von Bereichen ausgearbeitet werden und e
inen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzen, noch um Pläne und Programme, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zu prüfen sind, und diese Arbeitsprogramme sollten nicht als Pläne und Programme betrachtet werden, die der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der
...[+++]Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme unterliegen.