Der Umstand, dass gewisse angefochtene Bestimmun
gen zur Folge haben könnten, die Steuerlast eines Zusammenarbeitsverbandes zu erhöhen, dessen Mitglied eine der zwanzig klagenden Gemeinden ist - was gegebenenfalls den Betrag der Dividenden verringern
könnte, die dieser Gemeinde eventuell durch diesen Zusammenarbeitsverband gewährt werden
könnte -, reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass diese Bestimmungen mehr als eine indirekte Auswirkung auf die Situation dieser Gemeinden haben, deren Rechtspersönlichkeit von derjenigen der Zusammenarbeitsverbände, deren Mitglied sie sei
...[+++]n sollen, zu unterscheiden ist.