Hingegen ist der Generalanwalt
als Antwort auf die zweite geprüfte Frage der Auffassung, dass der Mitgliedstaat, wenn der Mangel an materiellen Mitteln zur Erbringung der in Rede stehenden Gesundheitsdienstleistung einem strukturellen Mangel entspricht, nicht verpflichtet ist, die Erbringung einer Leistung, die zu den von seinem Leistungssystem erfassten Leistungen gehört, in einem anderen Staat der Union zu genehmigen, selbst wenn d
ies zur Folge haben könnte, dass bestimmte gesundheitliche Leistungen tatsächlich nicht erbracht werden
...[+++] können.