23. fordert die Mitgliedstaaten und die Institutionen der Gemeinschaft zur weitgehenden Vereinfachung von Verfahren auf, damit Mittel auf transparente Art und Weise und effekti
v zugewiesen werden können und rasch zu den Empfängern gelangen; schlägt in dieser Hinsicht auch vor, das Konzep
t der einheitlichen Ansprechpartner in vollem Umfang zu nutzen und die entsprechenden Kontrollverfahren zu stärken; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, die europäische Transparenzinitiative und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur
...[+++] Veröffentlichung des Verzeichnisses der Begünstigten, der Bezeichnung der Vorhaben und des Betrags der für die Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Beteiligungen in elektronischer oder anderer Form gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission zu beachten, die die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates umsetzt;