Der Umstand, da
ss ein sprachliches Kriterium einen Vorteil für die von dieser Finanzierung profitierenden Unternehmen, die mehrheitlich Filmproduktionsunternehmen aus diesem Mitgliedstaat sind, darstellen kann, kann für sich
genommen kein Beleg dafür sein, dass die fragliche Maßnahme unverhältnismäßig ist, da sonst die Anerkennung des von einem Mitgliedstaat verfolgten Ziels, eine oder mehrere
seiner Amtssprachen zu schützen oder zu fördern, als zwingender Grund des Allgemeininteresses ihres S
...[+++]inns entleert würde.