Bei der Annah
me der zusätzlichen Kriterien, denen die Marktbeteiligten genügen müssen, sollte sich die Kommission von d
em Grundsatz leiten lassen, daß Bescheinigungen natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden sollten, die das kommerzielle Risiko bei der Vermarktung der Bananen getragen haben, sowie die Notwendigkeit berücksichtigen, eine Störung der normalen Geschäftsbeziehungen zwischen Personen, die an unterschiedlichen Punkten in der Vermarktungsk
ette tätig sind, zu vermeiden ...[+++].