Eine dieser Listen sollte
diejenigen Gebiete oder Drittländer umfassen, die nachgewiesen haben, da
ss sie Vorschriften anwenden, die hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Wirkung den Vorschriften in den Mitgliedstaaten entsprechen, und die andere Liste sollte
diejenigen Gebiete oder Drittländer umfassen, die nachgewiesen haben, das
s sie zumindest die Kriterien gemäß Art ...[+++]ikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen.