– die Entscheidung vom 14. September 2009 aufzuheben, mit der das EPSO ihr di
e Überlassung einer Kopie ihrer korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten und eines individuellen Bewertungsbogens verweigert hat, in dem die Gründe angegeben sind, die den Prüfungsausschuss dazu veranlasst haben, ihre letzte schriftliche Prüfungsarbeit c) mit der zu ihrem Ausschluss führenden Punktzahl von 18/40 zu benoten,
und dem Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens nicht stattgegebe
...[+++]n hat.