(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die ausführlichen Spezifikationen zu erlassen, die erforderlich sind, um die Anhänge dieser Verordnung zu ändern und zu ergänzen, damit sichergestellt ist, dass der Fahrtenschreiber, die Fahrtenschreiberkarten und die So
ftware, die von den Kontrolleuren für die Analyse und Auswertung der auf dem Fahrtenschreiber gespeicherten Daten verwendet wird, den in dieser Verordnung, insbesondere in Kapitel I und Kapitel II festgelegten Grundsätzen und Anforderung
...[+++]en entsprechen.