Darüber hinaus kann die zuständige Behör
de – wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass die Auflagen gemäß Anhang II nicht erfüllt sind, oder wenn aus einer Mitteilung im Sinne von Anhang IV Nummer 3 hervorgeht, dass schwerwiegende Mangelzustände vorliegen, oder wenn aus einer zweiten Mitteilung hervorgeht, dass Mängel bestehen, die für diesen Betrieb bereits Gegenstand einer früheren Mitteilung waren - für den betreffenden Betrieb oder die betreffende Betriebseinheit anordnen, dass die Höchstbesatzdichte auf ein Niveau herabgesetzt wird, das es gestattet, die Mangelzus
...[+++]tände zu beheben, d.h. in der Regel auf 30 bis 38 kg Lebendgewicht.