Die Möglichkeit der Staaten, Einwanderungswillige, die - ungeachtet dessen, ob dies durch einen Asylantrag oder aus einem anderem Grund geschieht - die Erlaubnis zur Einreise in das Land beantragt haben, gefangen zu halten, ist die unmittelbare Konsequenz dieses Rechtes, so dass das Gefangenhalten von Immigranten mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist (EuGHMR, 29. Januar 2008 (Grosse Kammer), Saadi gegen Vereinigtes Königreich, § 64).
Verenigd Koninkrijk, § 73; laatst bevestigd in het arrest van 29 januari 2008 (G.K.), Saadi t. Verenigd Koninkrijk, § 64).